Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auf dieser Seite finden Sie die Vertragsbedingungen der Commerzbank Aktiengesellschaft und ihrer ausländischen Niederlassungen.

Filter

Datenübermittlung

Datenübermittlung zwischen der Commerzbank AG, ihren ausländischen Niederlassungen und ihren konzernangehörigen Gesellschaften

Die Commerzbank AG, ihre ausländischen Niederlassungen und ihre konzernangehörigen Gesellschaften arbeiten im Interesse einer umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden eng zusammen.

In diesem Zuge übermitteln sich die Commerzbank AG sowie ihre ausländischen Niederlassungen und ihre konzernangehörigen Gesellschaften gegenseitig Daten für die Aufnahme und Durchführung der Beratung und Betreuung ihrer Kunden zur Datenverarbeitung und Nutzung bzw. stellen sich derartige Daten zum elektronischen Abruf bereit, sofern der Kunde eine entsprechende Einwilligung dazu erteilt oder eine andere Rechtsgrundlage dafür besteht.

Die an der Datenübermittlung beteiligten ausländischen Niederlassungen und konzernangehörigen Gesellschaften der Commerzbank AG sind:

China
Commerzbank AG
Filiale Peking
Suite 2502 East Tower, Twin Towers
B-12 Jianguomenwai Dajie
Chaoyang District
Peking 100022

China
Commerzbank AG
Filiale Shanghai
37F, Shanghai World Financial Center
100 Century Avenue
Shanghai 200120

Costa Rica
Commerz Trade Services S.A.
Boulevard Multiplaza
San Rafael de Escazu,
Costa Rica

Frankreich
Commerzbank AG
Filiale Paris
86 Boulevard Haussmann
75008 Paris

Großbritannien
Commerzbank AG
Filiale London
30 Gresham Street
London EC2P 2XY

Italien
Commerzbank AG
Filiale Mailand
Via U. Visconti di Modrone 11
20122 Mailand

Japan
Commerzbank AG
Filiale Tokio
Atago Green Hills MORI Tower 40F
2-5-1 Atago, Minato-Ku
Tokio 105-6240

Luxemburg
Commerzbank AG
Filiale Luxemburg
25, rue Edward Steichen
L-2540 Luxemburg

Malaysia
Commerz Trade Services Sdn. Bhd.
Level 13, Tower 3, Avenue 7
59200 Kuala Lumpur

Niederlande
Commerzbank AG
Benelux Branch
Claude Debussylaan 24
1082 MD Amsterdam

Österreich
Commerzbank AG
Niederlassung Wien
Tegetthoffstraße 1
1010 Wien

Polen
mBank SA
ul. Senatorska 18, 00-950
00-950 Warschau

Polen
CERI International Sp. z o.o.
ul. Traktorowa 148/158
91-204 Łódź

Russland
Commerzbank (Eurasija) AO
Kadashevskaya naberezhnaya, 14/2
119017 Moskau

Schweiz
Commerzbank AG
Zweigniederlassung Zürich
Pelikanplatz 15
8034 Zürich

Singapur
Commerzbank AG
Filiale Singapur
71 Robinson Road, #12-01
Singapur 068895

Spanien
Commerzbank AG
Filiale Iberia
Paseo de la Castellana 259C
28046 Madrid

Tschechische Republik
Commerzbank AG
Filiale Prag
Jugoslávská 1
12021 Prag

Vereinigte Staaten von Amerika
Commerzbank AG
Filiale New York
225 Liberty Street
New York, NY 10281-1050

Factoring
CommerzFactoring GmbH
Große Bleiche 35 - 39
55116 Mainz
Deutschland

Asset Management und Leasing
Commerz Real AG
Friedrichstraße 25
65185 Wiesbaden
Deutschland

Grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten

Unter Umständen werden personenbezogene Daten zwischen unseren Niederlassungen und konzernangehörigen Gesellschaften grenzüberschreitend ausgetauscht und beim jeweiligen Empfänger verarbeitet. Dies erfolgt auf der Grundlage der DSGVO bzw. der jeweiligen lokalen Rechtsgrundlage und soweit zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus erforderlich der nachfolgenden Datenverarbeitungs- und Garantievereinbarung („Data Processing and Guarantee Agreement“).

Einlagensicherung

Seit 1998 existiert die „Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH“ als gesetzliche Entschädigungseinrichtung für den Bereich der privaten Banken und Bausparkassen mit Sitz in Deutschland. Die Sicherungsgrenze dieser Einrichtung, der auch die Commerzbank Aktiengesellschaft angehört, beträgt Euro 100.000 pro Einleger, unabhängig davon auf welche Währung die Einlagen lauten. Wenn die Einlage mit bestimmten Lebensereignissen zusammenhängt, wie etwa dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie, einer Heirat oder einer Abfindung für Arbeitnehmer, beträgt die Sicherungsgrenze für mindestens sechs Monate nach der Einzahlung Euro 500.000 pro Einleger.

Daneben ist die Commerzbank Aktiengesellschaft Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB), einer privatrechtlichen, staatlich nicht beaufsichtigten Einrichtung der privaten Banken. Der Einlagensicherungsfonds fungiert als Anschlussdeckung zur gesetzlichen Entschädigungseinrichtung bis zu der nach seinen Statuten festgelegten Sicherungsgrenze. Sowohl die gesetzliche Entschädigungseinrichtung als auch der Einlagensicherungsfonds sichert auch Einlagen bei rechtlich unselbständigen Niederlassungen der Commerzbank Aktiengesellschaft im Ausland ab.

Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der Eigenmittel im Sinne von Art. 72 CRR der Bank. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

Auf der Basis des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 beträgt die aktuelle Sicherungsgrenze derzeit je Gläubiger EUR 3.983.850.000.

Bis zu diesem Betrag sind sicherungsfähige Verbindlichkeiten durch den Einlagensicherungsfonds für jeden berechtigten Kunden gesichert. Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihegeschäften und Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensions- bzw. Repogeschäften sind nicht gesichert.

Der Einlagensicherungsfonds sichert Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Dies umfasst Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich Namenspapiere wie z.B. auf den Namen lautende Sparbriefe und zwar unabhängig von deren Währung. Nicht geschützt sind Inhaberschuldverschreibungen, Inhabereinlagenzertifikate, Genussscheine, nachrangige Verbindlichkeiten sowie Einlagen von Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Gebietskörperschaften.

Seit dem 1. Oktober 2017 unterliegen Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die von Unternehmen, institutionellen Anlegern und halbstaatlichen Stellen erworben werden, nicht mehr dem Schutzumfang des freiwilligen Einlagensicherungsfonds. Für Papiere, die vor dem 1. Oktober 2017 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz. Ab dem 1. Januar 2020 erworbene Einlagen von Unternehmen, institutionellen Anlegern und halbstaatlichen Stellen mit einer Laufzeit von über 18 Monaten werden nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt. Auch hier gilt der Bestandsschutz für Einlagen, die vor dem 1. Januar 2020 getätigt wurden. Natürliche Personen und Stiftungen sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfangs verweisen wir auf § 6 des Statuts der Einlagensicherungsfonds, das wir auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung; ausführliche Informationen zu dem Einlagensicherungsfonds, insbesondere häufig gestellte Fragen, finden Sie auf der Website des Einlagensicherungsfonds: https://einlagensicherungsfonds.de/. Dort können Sie auch die jeweils aktuelle Sicherungsgrenze und das Statut des Einlagensicherungsfonds direkt abfragen. Informationen zu beiden Sicherungssystemen finden Sie auf der Website des Bundesverband deutscher Banken e.V.: https://bankenverband.de/ und auf http://einlagensicherung.de/.

Weitere Vertragsbedingungen

Archiv